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Aktuelles:
Bei Krankheit bitte immer vor 8 Uhr im Sekretariat anrufen.
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) § 34Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes
(1) Personen, die an
1.
Cholera
2.
Diphtherie
3.
Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
4.
virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
5.
Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
6.
Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
7.
Keuchhusten
8.
ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
9.
Masern
10.
Meningokokken-Infektion
11.
Mumps
12.
Paratyphus
13.
Pest
14.
Poliomyelitis
15.
Scabies (Krätze)
16.
Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
17.
Shigellose
18.
Typhus abdominalis
19.
Virushepatitis A oder E
20.
Windpocken
(und Läuse)
erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige
Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu
befürchten ist. Satz 1 gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht
betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. Satz 2 gilt auch für Kinder, die das
6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind.
(2) Ausscheider von
1.
Vibrio cholerae O 1 und O 139
2.
Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
3.
Salmonella Typhi
4.
Salmonella Paratyphi
5.
Shigella sp.
6.
enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)
dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der
Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen.
(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf
1.
Cholera
2.
Diphtherie
3.
Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)